Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben; | |||||||||
2. | Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war; | |||||||||
3. | Umweltschäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind; | |||||||||
4. | Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie verursacht werden durch | |||||||||
a) | bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe; | |||||||||
b) | ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis; | |||||||||
5. | Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen; | |||||||||
6. | Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, und Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist. |
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