§ 11 NÖ UHG Umweltbeschwerde

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

1.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(4) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(5) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

1.

die eingebrachte Stellungnahme prüfen;

2.

dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und

3.

einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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