§ 13 NÖ UHG Strafbestimmungen

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift,

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft,

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht ergreift oder die nach § 7 Abs. 1 möglichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ UHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ UHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ UHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ UHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ UHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ UHG
§ 14 NÖ UHG