(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer
1. | die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder | |||||||||
2. | die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer
1. | die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft, | |||||||||
3. | die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht ergreift oder die nach § 7 Abs. 1 möglichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt. |
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
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