(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. | Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 4 Z 13), die eintreten durch die Ausübung einer | |||||||||
a) | in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit oder | |||||||||
b) | anderen als in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit, wenn der Betreiber oder die Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. | |||||||||
2. | Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen des Bodens, die verursacht werden im Rahmen | |||||||||
a) | der Ausübung der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten | |||||||||
b) | der Ausübung der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und | |||||||||
c) | der Ausübung der in Anhang 1 Z 15 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, gilt dieses Gesetz nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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