(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bezirkes, eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, muss die Behörde die zuständigen Behörden dieses Bezirks, dieses Bundeslandes oder dieses Mitgliedstaates in ausreichendem Umfang informieren.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der in einem anderen Bundesland oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, darf sie dies dem anderen Bundesland oder der Kommission der Europäischen Union und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten melden. Sie darf Empfehlungen für Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeben. Weiters darf sie sich um die Erstattung der den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen bemühen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst einen angemessenen Informationsaustausch und soll gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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