Gesamte Rechtsvorschrift NÖ UHG

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

NÖ UHG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.05.2019
NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)
StF: LGBl. 6200-0
[CELEX-Nr. 32004L0035, 32006L0021, 32009L0031]

§ 1 NÖ UHG Ziel


Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

§ 2 NÖ UHG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für:

1.

Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 4 Z 13), die eintreten durch die Ausübung einer

a)

in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit oder

b)

anderen als in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit, wenn der Betreiber oder die Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

2.

Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen des Bodens, die verursacht werden im Rahmen

a)

der Ausübung der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten

b)

der Ausübung der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und

c)

der Ausübung der in Anhang 1 Z 15 angeführten beruflichen Tätigkeiten.

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, gilt dieses Gesetz nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 3 NÖ UHG Ausnahmen


Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben;

2.

Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war;

3.

Umweltschäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind;

4.

Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie verursacht werden durch

a)

bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe;

b)

ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis;

5.

Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen;

6.

Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, und Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

§ 4 NÖ UHG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Umweltschaden:

a)

jede Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit der Auswirkungen ist unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes und der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln. Nachteilige Auswirkungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin entstehen, die insbesondere

-

gemäß §§ 3 Abs. 6 oder 8, 77a Abs. 4, 95a Abs. 5 oder 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, oder §§ 6, 10 Abs. 2 oder § 13 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550, oder gemäß §§ 7, 8, 10 bis 12 oder 20 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, oder gemäß § 4 NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, bewilligt bzw. genehmigt wurden;

-

im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl.Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 oder dem § 4 NÖ IPPC-Anlagen und -Betriebe-Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, oder dem § 25 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen, genehmigt wurden;

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund einer direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende, feststellbare, nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

3.

unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird;

4.

berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt;

5.

Betreiber oder Betreiberin: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die bisherige Betreiberin nicht mehr herangezogen werden, so gilt der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, als Betreiber oder Betreiberin, wenn dieser oder diese die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

6.

Emission: die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeit;

7.

Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

8.

Sanierungsmaßnahme: jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

9.

natürliche Ressource: geschützte Arten, natürliche Lebensräume und Boden;

10.

Ausgangszustand: der im Zeitpunkt des Schadenseintrittes bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

11.

Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung: die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit;

12.

Kosten: die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Sammlung sowohl personenbezogener als auch anderer Daten, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

13.

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume:

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der “Vogelschutz-Richtlinie” genannt oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der “FFH-Richtlinie” aufgelistet sind;

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der “Vogelschutz-Richtlinie” genannten oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelisteten oder in Anhang II der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten und die in Anhang I der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten.

14.

Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

15.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig betrachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der Z 14 günstig ist.

16.

Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource: die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

17.

Gefahr im Verzug: das Vorliegen einer aktuellen Schädigungsgefahr, zu deren Abwehr ein sofortiges Handeln der Behörde unerlässlich ist;

18.

Behörde: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind;

19.

“Vogelschutz-Richtlinie”: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26.1. 2010, S. 7 ff;

20.

“FFH-Richtlinie”: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff.

§ 5 NÖ UHG Vermeidungstätigkeit


(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, muss der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin muss unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen nach Abs. 1 nicht abgewendet werden kann.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Werden die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen. Die Behörde darf Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ermächtigen oder gegen Kostenersatz verpflichten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 6 NÖ UHG Sanierungstätigkeit


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2:

1.

unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, und

3.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreifen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 7 NÖ UHG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen


(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Die Behörde muss den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend veröffentlichen. Sie muss Personen gemäß § 11 Abs. 1, betroffene Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen und sonstige bekannte Beteiligte tunlichst persönlich informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen bei einer Entscheidung gemäß Abs. 3 berücksichtigen.

(3) Sind die angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die Ziele des § 6 Abs. 1 Z 2 zu erreichen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die gemäß Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen auftragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschäden in einer Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, muss sie entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei muss sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle, die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit berücksichtigen.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 8 NÖ UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten


(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tragen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kostentragungspflichten nach den folgenden Absätzen gehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) Die Landesregierung darf im Interesse der Vereinfachung der Kostenermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen – insbesondere Pauschalierungen – für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festsetzen.

(3) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Kostenersatz durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, muss sie dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe ihres voraussichtlichen Aufwands vorschreiben. Sicherheitsleistungen können durch Bargeld oder durch die Vorlage von nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung des Rechtsträgers, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch einen Dritten oder eine Dritte verursacht wurde und eingetreten ist, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers oder der Betreiberin verursacht wurden.

Unter denselben Voraussetzungen hat der Betreiber oder die Betreiberin Anspruch auf Kostenersatz für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(5) Können die Kosten bei einer Kapitalgesellschaft als Betreiberin nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung jede von der Betreiberin und ihren Organen verschiedene Person verpflichtet,

1.

der aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen ein bestimmender Einfluss auf die berufliche Tätigkeit der Betreiberin zukommt, und

2.

die an dieser Gesellschaft im Zeitpunkt des die Gefahr oder den Schaden auslösenden Ereignisses eine wesentliche Beteiligung hält, wenn sie die ihr als Gesellschafter oder Gesellschafterin obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, insbesondere wenn die Betreiberin im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr oder des Schadens nicht die nach wirtschaftlichen Grundsätzen für die betreffende berufliche Tätigkeit als erforderlich zu erachtende Kapitalausstattung aufweist.

(6) Können die Kosten bei dem oder der zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, von dem die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet, wenn er oder sie die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(7) Die Behörde hat gegen die zur Kostentragung Verpflichteten ein Verfahren zur Kostenerstattung binnen fünf Jahren einzuleiten:

1.

ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen oder

2.

ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten,

wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

(8) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch

-

eine Emission oder ein Ereignis durch Tätigkeiten nach Anhang 1, die aufgrund einer Zulassung nach der zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden Rechtslage erfolgt sind und entsprechend den zu dem Zeitpunkt geltenden Bedingungen ausgeübt wurden, oder

-

eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber oder die Betreiberin nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.

§ 9 NÖ UHG Ermittlungspflicht


(1) Die Behörde muss

1.

den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

2.

die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und

3.

bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind.

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

§ 10 NÖ UHG Grenzüberschreitende Umweltschäden


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bezirkes, eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, muss die Behörde die zuständigen Behörden dieses Bezirks, dieses Bundeslandes oder dieses Mitgliedstaates in ausreichendem Umfang informieren.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der in einem anderen Bundesland oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, darf sie dies dem anderen Bundesland oder der Kommission der Europäischen Union und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten melden. Sie darf Empfehlungen für Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeben. Weiters darf sie sich um die Erstattung der den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen bemühen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst einen angemessenen Informationsaustausch und soll gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11 NÖ UHG Umweltbeschwerde


(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

1.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(4) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(5) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

1.

die eingebrachte Stellungnahme prüfen;

2.

dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und

3.

einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

§ 13 NÖ UHG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift,

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft,

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht ergreift oder die nach § 7 Abs. 1 möglichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

§ 14 NÖ UHG Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004

2.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl.Nr. L 102, S. 15 vom 11. April 2006

3.

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl.Nr. L 140, S. 114 vom 5. Juni 2009

§ 15 NÖ UHG Schlussbestimmungen


§ 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ UHG ANHANG 1


TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1:

1.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.

Die ordnungsgemäße Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden ist ausgenommen.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.

6.

Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,

-

Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 1 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 189/2013, und

-

Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

7.

Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998).

8.

Der Betrieb der unter lit.a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit.b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

                 a)

-

Kokereien

-

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

-

Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

-

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW

-

Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr

-

Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

-

Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

-

Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

-

Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

-

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

-

Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

-

Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

-

Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

-

chemische Anlagen für die Herstellung von Olfinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

-

chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

-

Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien

-

Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen oder verwerten

-

Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen

-

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mind. 25.000 Tonnen im Jahr.

                 b)

-

Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

-

Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

-

Kohlenmonoxid

-

organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)

-

Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

-

Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

-

Chlor und Chlorverbindungen

-

Fluor und Fluorverbindungen

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl.Nr. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1 bis 98, besteht.

12.

Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 5.6. 2009, S. 114

13.

Der Betrieb von Anlagen, die nach § 4 NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, oder nach § 25 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, einer Genehmigung oder Bewilligung oder einer Bewilligung nach den Vorschriften anderer Bundesländer, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26 ff, erlassen wurden, bedürfen.

14.

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

15.

Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl.Nr. L 106 vom 17. 4. 2001, einschließlich des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes, LGBL. 6180–0.

Anl. 2 NÖ UHG ANHANG 2


KRITERIEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit.a

Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustandes, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:

-

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

-

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebietes in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraumes, Seltenheit der Art oder des Lebensraumes (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene);

-

die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraumes (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

-

die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraumes, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

-

Folgende Schäden sind nicht als erheblich einzustufen:

-

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

-

nachteilige Auswirkungen, die auf natürliche Ursachen zurück zu führen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen oder Betreiber oder Betreiberinnen entspricht;

-

eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Anl. 3 NÖ UHG ANHANG 3


SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit.a (SCHÄDIGUNGEN GESCHÜTZTER ARTEN UND NATÜRLICHER LEBENSRÄUME)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

a)

“primäre Sanierung” jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder deren beeinträchtigte Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

b)

“ergänzende Sanierung” jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten Arten oder Lebensräume oder deren Funktionen führt;

c)

“Ausgleichssanierung” jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

d)

“zwischenzeitliche Verluste” Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder die natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1.

Sanierungsziele

Ziel der primären Sanierung

1.1.1.

Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten Arten und Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung

1.1.2.

Lassen sich die geschädigten Arten oder Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

Ziel der Ausgleichssanierung

1.1.3.

Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

1.2.

Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

1.2.1.

Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihren Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

1.2.2.

Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

1.2.3.

Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden.

Die zuständige Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

1.3.

Wahl der Sanierungsoptionen

1.3.1.

Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

-

Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;

-

Kosten für die Durchführung der Option;

-

Erfolgsaussichten jeder Option;

-

inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;

-

inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt; – inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;

-

wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;

-

inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;

-

geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

1.3.2.

Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Punkt 1.2.2. festzulegen.

1.3.3.

Ungeachtet Punkt 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 6 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

a)

mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume mehr besteht, und

b)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

Anl. 4 NÖ UHG ANHANG 4


SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit.b

(SCHÄDIGUNGEN DES BODENS)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) (NÖ UHG) Fundstelle


Änderung

LGBl. 6200-1

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 37/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

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