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(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden, dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, eine schriftliche Stellungnahme zu einem ihnen bekannten Umweltschaden abgeben. Sie dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag stellen, dass die Behörde tätig wird (Umweltbeschwerde).
1. | in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde). |
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch demDie UmweltanwaltNÖ Umweltanwaltschaft und densowie eine UmweltorganisationenUmweltorganisation zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.NrBGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, und zwar jeweilssind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Rahmen ihrer örtlichen AnerkennungSinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.
(3) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 gelten:
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(4) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 geltendglaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.
(54) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.
(65) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde
1. | die eingebrachte Stellungnahme | |||||||||
2. | dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin | |||||||||
3. | einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden. |
(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.
(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden, dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, eine schriftliche Stellungnahme zu einem ihnen bekannten Umweltschaden abgeben. Sie dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag stellen, dass die Behörde tätig wird (Umweltbeschwerde).
1. | in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde). |
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch demDie UmweltanwaltNÖ Umweltanwaltschaft und densowie eine UmweltorganisationenUmweltorganisation zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.NrBGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, und zwar jeweilssind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Rahmen ihrer örtlichen AnerkennungSinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.
(3) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 gelten:
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(4) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 geltendglaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.
(54) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.
(65) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde
1. | die eingebrachte Stellungnahme | |||||||||
2. | dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin | |||||||||
3. | einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden. |
(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.
(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.