§ 46 NÖ STROG Magistrat

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.

(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.

(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Magistrates sein.

(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.

(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.

(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Magistrates sein.

(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.

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