§ 7 NÖ SBB-AV 2007 Fachausbildung und Fachprüfung

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 3 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Fachabschluss sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung bildet die Planung und Durchführung eines Fachprojektes am Praktikumsplatz samt Dokumentation und eine diesbezügliche mündliche Prüfung. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung des Fachprojektes und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Fachprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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