(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die praktische Ausbildung ist in ambulanten, teilstationären und stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des § 44 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–4, zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.
(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung zu bedienen.
(4) Die Praktikumsbegleiter der Ausbildungseinrichtungen haben die Praktika regelmäßig mit den Ausbildungsteilnehmern zu reflektieren.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:
1. | Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden | |||||||||
2. | Art des Praktikums (ambulant, teilstationär oder stationär) | |||||||||
3. | Beurteilung der Praxis mit “bestanden” oder “nicht bestanden”. |
(6) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.
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