(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Unterricht bzw. von der Ablegung der Einzelprüfung.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Ausbildungsleitungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des Ausbildungsteilnehmers oder der Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
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