(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Weiters sind die Heimhelferinnen und Heimhelfer dazu auszubilden, die Betreuten bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.
(2) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen können, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt.
(3) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 24 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.
(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
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