§ 1b NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

In Kraft seit 22.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1b NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1b NÖ SBB-AV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1b NÖ SBB-AV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1b NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1b NÖ SBB-AV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1a NÖ SBB-AV 2007
§ 1c NÖ SBB-AV 2007