(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstständigen Lebensführung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist
1. | die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß § 1a Abs. 4 und | |||||||||
2. | das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 1c Abs. 4, wobei diese die Beurteilung „bestanden“ aufweisen muss. |
(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele zu erfolgen.
(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 6 auszustellen.
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