(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdiensten zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zu bedienen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:
1. | Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden | |||||||||
2. | Beurteilung der Praxis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. |
(5) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.
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