§ 14 NÖ SBB-AV 2007 Ausbildungseinrichtungen

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.

(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wenn

1.

die von ihnen angebotene Ausbildung den im 1a. Abschnitt oder 2. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf,,

2.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

3.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

4.

die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Fach- oder Diplomsozialbetreuerinnen und Fach- oder Diplomsozialbetreuer in Niederösterreich mit Bescheid zu bewilligen, wenn

1.

die von ihnen angebotene Ausbildung den im 3. bzw. 4. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” bzw. ein Pflegehilfelehrgang angeboten werden darf,

2.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

3.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

4.

die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3a) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Personen, denen eine Eignungsprüfung gemäß § 13a Abs. 5 vorgeschrieben wurde, diese spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Vorschreibung ablegen können.

(4) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen und Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung, Fort- und Ergänzungsausbildung, Prüfungs- und Ausbildungsbestätigungen auszustellen.

(5) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch von ihr befugte Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe befugt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(7) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

In Kraft seit 22.09.2017 bis 31.12.9999
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