Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SBB-AV 2007

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

NÖ SBB-AV 2007
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)
StF: LGBl. 9230/1-0

§ 1 NÖ SBB-AV 2007 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.

(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.

§ 1a NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines


(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu betreuen.

(2) In die Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein facheinschlägiges Praktikum im Umfang von 1 Tag absolviert haben.

(3) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechungen erfolgt.

(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 16 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

§ 1b NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung


(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

§ 1c NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdiensten zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:

1.

Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden

2.

Beurteilung der Praxis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(5) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

§ 1d NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung


(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstständigen Lebensführung“ oder „Haushaltsführung“ unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

1.

die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß § 1a Abs. 4 und

2.

das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 1c Abs. 4, wobei diese die Beurteilung „bestanden“ aufweisen muss.

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 6 auszustellen.

§ 1e NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung


Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

§ 2 NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines


(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Weiters sind die Heimhelferinnen und Heimhelfer dazu auszubilden, die Betreuten bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.

(2) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen können, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt.

(3) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 24 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

§ 3 NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung


(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit”, “Familienarbeit”, “Behindertenarbeit”, “Behindertenbetreuung” oder der “Gesundheits- und Krankenpflege” durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

§ 4 NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist in ambulanten, teilstationären und stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des § 44 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–4, zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Praktikumsbegleiter der Ausbildungseinrichtungen haben die Praktika regelmäßig mit den Ausbildungsteilnehmern zu reflektieren.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:

1.

Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden

2.

Art des Praktikums (ambulant, teilstationär oder stationär)

3.

Beurteilung der Praxis mit “bestanden” oder “nicht bestanden”.

(6) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

§ 5 NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung


(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” oder “Haushaltsführung” unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Vor der Ernennung muss die Zustimmung durch die Landesregierung erfolgen. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

1.

die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß § 2 Abs. 3,

2.

das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 5, wobei diese die Beurteilung “bestanden” aufweisen muss,

3.

die erfolgreiche Absolvierung der Einzelprüfungen gemäß § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und

4.

die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung.

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “mit Erfolg bestanden” oder “nicht bestanden” zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.

§ 6 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung


Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

§ 7 NÖ SBB-AV 2007 Fachausbildung und Fachprüfung


(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 3 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Fachabschluss sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung bildet die Planung und Durchführung eines Fachprojektes am Praktikumsplatz samt Dokumentation und eine diesbezügliche mündliche Prüfung. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung des Fachprojektes und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Fachprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

§ 8 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung


Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

§ 9 NÖ SBB-AV 2007 Diplomausbildung und Diplomprüfung


(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 4 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Diplomabschluss sind insgesamt mindestens drei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Klausurarbeit der Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(10) Eine mündliche Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.

§ 10 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung


Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

§ 11 NÖ SBB-AV 2007 Anrechnung von Prüfungen und Praktika


(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Unterricht bzw. von der Ablegung der Einzelprüfung.

(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.

(3) Die Ausbildungsleitungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des Ausbildungsteilnehmers oder der Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.

§ 12 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Fachausbildung)


Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach – Sozialbetreuerin BB” oder “Fach – Sozialbetreuer BB” zu wenn die Qualifikationsunterschiede hinsichtlich der Inhalte und des Stundenausmaßes durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden.

Das im Rahmen der Ergänzungsausbildung erforderliche Praktikum kann durch Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter Anleitung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes muss mindestens im Umfang des geforderten Praktikums erfolgen. Während der Ergänzungsausbildung entfällt die Pflicht zur Fortbildung.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ”Fach – Sozialbetreuerin BA” oder “Fach – Sozialbetreuer BA” zu führen.

§ 13 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Diplomausbildung)


Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen oder zur diplomierten Behindertenpädagogin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom – Sozialbetreuer BB” zu führen.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin oder zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, erfolgreich absolviert haben und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom – Sozialbetreuer BA” zu führen.

§ 13a NÖ SBB-AV 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen


(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis

2.

Ausbildungsnachweise und entsprechende Jahreszeugnisse

3.

Lehrplan und Praktikumsbestätigungen

4.

die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellte Urkunde, die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt

5.

Bescheinigung über eine allfällige einschlägige Berufserfahrung

6.

bei Namensänderung entsprechender Nachweis

7.

Angabe einer inländischen Abgabestelle oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland

8.

Nachweis über die erforderliche gesundheitliche Eignung

9.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit

Die in Abs.1 genannten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Die in Z 8 und Z 9 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(4) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(5) Die Landesregierung darf für den Beruf

1.

der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters die Absolvierung eines maximal viermonatigen,“

2.

der Heimhelferin oder des Heimhelfers die Absolvierung eines maximal einjährigen,

3.

der Fachsozialbetreuerin oder eines Fachsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal zweijährigen,

4.

der Diplomsozialbetreuerin oder des Diplomsozialbetreuers die Absolvierung eines maximal dreijährigen

Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

a.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung gemäß §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 unterscheiden, oder

b.

ein Sozialbetreuungsberuf im Sinne des § 2 NÖ SBBG 2007 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes nach § 2 NÖ SBBG 2007 nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (lit. a und b), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach §§ 10a, 11, 12 oder 13 NÖ SBBG 2007 sowie den Anlagen 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung jeweils geforderten Ausbildung aufweist.

(6) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 5 festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß den Anlagen 1, 3 und 4 dieser Verordnung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.

Der Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung sind an einer nach § 14 bewilligten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

(7) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 5 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(8) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß § 16 Abs. 1 NÖ SBBG 2007 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 15 Z 1) und

2.

die wesentlichen in Abs. 5 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 14 NÖ SBB-AV 2007 Ausbildungseinrichtungen


(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.

(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wenn

1.

die von ihnen angebotene Ausbildung den im 1a. Abschnitt oder 2. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf,,

2.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

3.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

4.

die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Fach- oder Diplomsozialbetreuerinnen und Fach- oder Diplomsozialbetreuer in Niederösterreich mit Bescheid zu bewilligen, wenn

1.

die von ihnen angebotene Ausbildung den im 3. bzw. 4. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” bzw. ein Pflegehilfelehrgang angeboten werden darf,

2.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

3.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

4.

die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3a) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Personen, denen eine Eignungsprüfung gemäß § 13a Abs. 5 vorgeschrieben wurde, diese spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Vorschreibung ablegen können.

(4) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen und Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung, Fort- und Ergänzungsausbildung, Prüfungs- und Ausbildungsbestätigungen auszustellen.

(5) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch von ihr befugte Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe befugt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(7) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

§ 15 NÖ SBB-AV 2007 Rechtsakte der Europäischen Union


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;

2.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABL.Nr. L 95 vom 9. April 2016, S. 20.

§ 16 NÖ SBB-AV 2007 Außer-Kraft-Treten


Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ SBB-AV 2007


Heimhelfer / Heimhelferinnen:

Ausbildungsinhalte:

Theoretische Ausbildung:

 

1.

Dokumentation

4 UE

2.

Ethik und Berufskunde

8 UE

3.

Erste Hilfe

20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung (UBV)

60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie (UBV)

20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV)

20 UE

9.

Haushaltsführung

12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit

6 UE

 

Theorie gesamt:

200 UE

 

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:

1.

Dokumentation

Die Bedeutung einer prozessorientierten Arbeitsplanung kennen. Planungen im selbstständigen Bereich der Heimhilfe durchführen können und die geplanten Maßnahmen umsetzen evaluieren und dokumentieren können.

2.

Ethik und Berufskunde

Die relevanten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich inkl. deren Aufgaben und Kompetenzen kennen. Die Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit kennen, insbesondere das Delegationsprinzip.

Den Menschen in Zusammenhang mit seinem gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergrund wahrnehmen und entsprechend seiner persönlichen Lebensqualität handeln.

3.

Erste Hilfe

Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs adäquate Hilfeleistungen im Notfall durchführen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen können.

Mögliche Gefahrenquellen erkennen und Maßnahmen zur Unfallverhütung einleiten können.

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene

Hygiene im Sinne von Fremd- und Selbstschutz kennen und die wesentlichen Maßnahmen zur Krankheitsverhütung wahrnehmen und umsetzen können.

5.

Grundpflege und Beobachtung (UBV)

Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung-GuK-BAV)”. Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu:

Die Bedeutung von Alter, Behinderung und Krankheit verstehen, die Symptome benennen und die daraus resultierenden Betreuungsaktivitäten ableiten können. Körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, beobachten und benennen können und entsprechend zu handeln.

Aufgabenbereiche im Rahmen der Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen können.

6.

Grundzüge der Pharmakologie (UBV)

Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung-GuK-BAV)”.

Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu:

Die Formen von Arzneimitteln und deren Spezifikation inkl. Aufbewahrung kennen und deren Wirkung beobachten und beschreiben können. Aufgabenbereiche im Rahmen der Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführen können.

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

Die Bedeutung der Ernährung für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Menschen sowie Grundzüge zeitgemäßer Ernährungs- und Diätformen kennen. Relevante Kostarten zubereiten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Nahrungsaufnahme unterstützen können.

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (UBV)

Dieses Modul ist Teil des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung-GuK-BAV)”.

Besondere Bedeutung kommt folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu:

Die Grundregeln zur Erhaltung von natürlichen Bewegungsabläufen auf Basis ergonomischer Prinzipien anwenden können und die Bedeutung von Bewegung im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich kennen. Die notwendige Sicherheit im Umgang mit Mobilitätshilfen erhalten und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die betreute Person unterstützen können.

9.

Haushaltsführung

Die Anpassung von Wohnbereichen an die veränderte Situation unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten durchführen können. Effiziente Methoden der Haushaltsführung inkl. Abfallentsorgung kennen und entsprechend der individuellen Rahmenbedingungen und Ressourcen des jeweiligen Haushalts umsetzen können.

10.

Grundzüge der Gerontologie

Die Bedeutung von Alter und Alterungsprozessen inklusive der damit verbundenen physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen kennen und mit ihrem eigenen Handlungsfeld in Bezug setzen können. Die persönliche Haltung zum Thema Sterben und Tod reflektieren und im eigenen Handlungsfeld nachvollziehen können.

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

Die Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung kennen und aufgrund der persönlichen Erfahrungen und Wertehaltung reflektieren können. Mögliche Auslöser von Kommunikationsstörungen und Konflikten erkennen und adäquate Lösungsstrategien erarbeiten können.

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit

Die gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen kennen und deren Auswirkungen auf das eigene Handlungsfeld wissen.

Die Grundzüge über Leistungsansprüche wie z. B. Pflegegeld und über Sozialhilfe- und Gesundheitseinrichtungen kennen.

Praktische Ausbildung:

Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden in (teil-)stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des § 44 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, (Praktikumsstelle) zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” inkludiert.

Anl. 2 NÖ SBB-AV 2007


Zeugnis

Formular

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 NÖ SBB-AV 2007


Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen:

Ausbildungsmodule

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 NÖ SBB-AV 2007


Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen:

Ausbildungsmodule

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

 

Anl. 5 NÖ SBB-AV 2007


Soziale Alltagsbegleiterin/Sozialer Alltagsbegleiter Ausbildungsinhalte

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.

Anl. 6 NÖ SBB-AV 2007


Zeugnis

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007) Fundstelle


NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)
StF: LGBl. 9230/1-0

Änderung

LGBl. 9230/1-1

LGBl. Nr. 44/2016

[CELEX-Nr. 32005L0036, 32013L0055]

LGBl. Nr. 77/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 19. September 2017 aufgrund der §§ 10a Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 5 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2017, verordnet:

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