(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” oder “Haushaltsführung” unterrichtet haben muss.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Vor der Ernennung muss die Zustimmung durch die Landesregierung erfolgen. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist
1. | die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß § 2 Abs. 3, | |||||||||
2. | das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 5, wobei diese die Beurteilung “bestanden” aufweisen muss, | |||||||||
3. | die erfolgreiche Absolvierung der Einzelprüfungen gemäß § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und | |||||||||
4. | die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung. |
(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.
(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “mit Erfolg bestanden” oder “nicht bestanden” zu erfolgen.
(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.
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