§ 13 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Diplomausbildung)

NÖ SBB-AV 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen oder zur diplomierten Behindertenpädagogin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom – Sozialbetreuer BB” zu führen.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin oder zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, erfolgreich absolviert haben und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom – Sozialbetreuer BA” zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ SBB-AV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ SBB-AV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ SBB-AV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ SBB-AV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ SBB-AV 2007
§ 13a NÖ SBB-AV 2007