§ 29 NÖ SAG 2011 Überwachung

NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2019 bis 31.12.9999

(1) -Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Darüber hinaus istentfällt durch § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 73/2019, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 31c GSpG).

(4) Die Landesregierung ist zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

Stand vor dem 05.08.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 05.08.2019

(1) -Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Darüber hinaus istentfällt durch § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 73/2019, 3 und 4 FM-GwG und § 31c Abs. 4 GSpG sinngemäß anzuwenden, wobei die Verpflichtungen gegenüber der Landesregierung bestehen (§ 29 FM-GwG) bzw. sie die Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 31c GSpG).

(4) Die Landesregierung ist zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

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