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(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
1. | zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/ | |||||||||
2. | aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1; | |||||||||
3. | für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
4. | aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
5. | zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung. |
(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
1. | zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/ | |||||||||
2. | aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1; | |||||||||
3. | für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
4. | aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird; | |||||||||
5. | zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung. |
(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.