§ 29 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der §§ 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.

2.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2025
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der §§ 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.

2.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten