§ 29 NÖ SÄG 1992 Mitarbeitervorsorge

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und KinderzulageKinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 1919a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und KinderzulageKinderzuschuss im Sinne der Paragraphen 15 bis 1919a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,
  2. 2.Ziffer 2Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.
  3. 3.Ziffer 3§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 5 bis 67, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 45 bis 67, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2025

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und KinderzulageKinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 1919a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und KinderzulageKinderzuschuss im Sinne der Paragraphen 15 bis 1919a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,
  2. 2.Ziffer 2Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.
  3. 3.Ziffer 3§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 5 bis 67, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 45 bis 67, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

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