§ 12a NÖ SÄG 1992 Wiedereingliederungsteilzeit

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

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