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Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 12a25a Abs. 6 NÖ SÄG 1992 seit 31.12.2024 weggefallenLBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.
Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 12a25a Abs. 6 NÖ SÄG 1992 seit 31.12.2024 weggefallenLBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.