§ 11 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.

(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.

(3) Im Übrigen sind die §§ 27 Abs. 6 §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 Abs. 8 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020

(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.

(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.

(3) Im Übrigen sind die §§ 27 Abs. 6 §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 Abs. 8 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

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