(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an den Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen; | |||||||||
2. | die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte; | |||||||||
3. | die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Ausgestaltung des Prüfbefundes und der Prüfplakette; | |||||||||
5. | die Anerkennung der von anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten durchgeführten Überprüfungen und | |||||||||
6. | die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren. |
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Werkstätten zu autorisieren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, die in Abs. 1 genannten regelmäßigen Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen, überprüfte Pflanzenschutzgeräte zu kennzeichnen und Prüfbefunde auszustellen, wenn sie in der Lage sind die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:
- | Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrolle in einer geeigneten Örtlichkeit, | |||||||||
- | Namhaftmachung mindestens einer verantwortlichen Prüfperson pro Werkstätte, | |||||||||
- | regelmäßig wiederkehrende Schulungen der Prüforgane. | |||||||||
Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt. Ein solcher Wechsel ist der Behörde binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung anzuzeigen. |
(3) Die Landesregierung hat die autorisierten Werkstätten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1, 2, 7 und 8 zu überwachen. Sie kann diese Aufgabe nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 mit Bescheid an natürliche Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
(4) Eine Autorisierung nach Abs. 2 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5, insbesondere hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit oder den Vorschreibungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 natürlichen Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, übertragen, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(6) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 5 abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach Abs. 2, 3, 4 und 5 autorisierten bzw. beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind der Landesregierung gegenüber weisungsgebunden. Soweit Selbstverwaltungskörper autorisiert oder beauftragt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Abs. 3 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.
0 Kommentare zu § 11 NÖ PSMG