§ 3 NÖ PSMG Landesaktionsplan

NÖ PSMG - NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

2.

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu umfassen, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3. 6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3. 7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3. 8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte “Wirkstoffe”, “Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern” zu berücksichtigen. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche allgemein-verbindlichen Maßnahmen im Hinblick auf

a)

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,

b)

Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder bestimmten Gebieten,

c)

Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

d)

Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit,

e)

Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten,

f)

Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

g)

Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und

h)

Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,

2.

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen,

2.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Niederösterreich und

3.

alle relevanten Interessengruppen im Sinne der Z 1.

(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.

den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist),

2.

die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann,

3.

die Fundstelle im Internet sowie

4.

den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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