(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(2) Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung.
(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme der Anwendungsgeräte für Pestizide, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. |
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
1. | Berater: jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste. | |||||||||
2. | Beruflicher Verwender: jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jene Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 verfügt. | |||||||||
3. | Verwendung: diese umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. | |||||||||
4. | Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind. | |||||||||
5. | Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umwelt- gefährlich sind. | |||||||||
6. | Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden. | |||||||||
7. | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte. | |||||||||
8. | Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015. | |||||||||
9. | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72f. | |||||||||
10. | Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. | |||||||||
11. | Richtlinie 91/414/EWG: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 40. |
(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
1. | quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, | |||||||||
2. | die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und | |||||||||
3. | die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu umfassen, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. |
(2) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3. 6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3. 7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3. 8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte “Wirkstoffe”, “Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern” zu berücksichtigen. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
1. | zu beschreiben, welche allgemein-verbindlichen Maßnahmen im Hinblick auf | |||||||||
a) | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte, | |||||||||
b) | Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder bestimmten Gebieten, | |||||||||
c) | Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
d) | Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, | |||||||||
e) | Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
f) | Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
g) | Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und | |||||||||
h) | Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, | |||||||||
2. | Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und | |||||||||
3. | auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen. |
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. | die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, | |||||||||
2. | die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Niederösterreich und | |||||||||
3. | alle relevanten Interessengruppen im Sinne der Z 1. |
(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
1. | den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist), | |||||||||
2. | die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, | |||||||||
3. | die Fundstelle im Internet sowie | |||||||||
4. | den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. |
(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.
(3) Berufliche Verwender haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1) über eine Ausbildungsbescheinigung zu verfügen.
(4) Eine Ausbildungsbescheinigung
1. | eines anderen österreichischen Bundeslandes, | |||||||||
2. | nach bundesrechtlichen Vorschriften oder | |||||||||
3. | eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |||||||||
gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG ist einer nach diesem Gesetz ausgestellten gleichwertig. Die Besitzer einer Ausbildungsbescheinigung nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist. |
(5) Abweichend von Abs. 3 müssen berufliche Verwender bei der manuellen Verwendung (Ausbringung) von Makroorganismen und Pheromonen, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere
1. | die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung; | |||||||||
2. | die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und | |||||||||
3. | die Reinigung der Geräte nach der Anwendung. |
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.
(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind vom Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(9) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verwehrt werden.
(10) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.
(11) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder Grundwasser verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.
(12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.
(13) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen, giftigen, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender hat entweder in einem oder mehreren Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür (T30) ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Verwender
1. | über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und | |||||||||
2. | verlässlich ist. |
(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z1 gelten
1. | der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Höheren Lehranstalt für Umweltwirtschaft oder eines Universitätsstudiums, in welchem Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde, oder einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor oder | |||||||||
2. | eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer veranstalteten Ausbildungskurs oder | |||||||||
3. | eine Bestätigung über eine in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildung bzw. eine Ausbildungsbescheinigung eines anderen Bundeslandes nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder | |||||||||
4. | eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 9 anerkannt wurde, oder | |||||||||
5. | eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG in beglaubigter Übersetzung, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist, oder | |||||||||
6. | die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder | |||||||||
7. | eine Bestätigung über einen erfolgten Kursbesuch bzw. eine Bescheinigung nach bundesrechtlichen Vorschriften. |
(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person nicht, sofern sie
1. | in den letzten fünf Jahren von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, oder | |||||||||
2. | in den letzten drei Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes, von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. |
(5) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.
(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Fortbildungsmaßnahmen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung mit Bescheid anzuerkennen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Diese Weiterbildungskurse sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | “Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG”, | |||||||||
2. | NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, | |||||||||
3. | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers, | |||||||||
4. | fortlaufende Nummer, | |||||||||
5. | Ausstellungsdatum und | |||||||||
6. | Ablaufdatum. |
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | EU-Mitgliedstaaten, | |||||||||
2. | EWR-Vertragsstaaten, | |||||||||
3. | Schweizerische Eidgenossenschaft, | |||||||||
4. | Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden, oder | |||||||||
2. | die Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des beruflichen Verwenders nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
- | den Ort, | |||||||||
- | den Inhalt und | |||||||||
- | die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
- | die zuständige Prüfungsstelle sowie | |||||||||
- | die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:
1. | das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wenn
1. | die antragstellende Person in einem Staat gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
Die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach den §§ 5, 6, 8 und 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an den Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen; | |||||||||
2. | die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte; | |||||||||
3. | die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Ausgestaltung des Prüfbefundes und der Prüfplakette; | |||||||||
5. | die Anerkennung der von anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten durchgeführten Überprüfungen und | |||||||||
6. | die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren. |
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Werkstätten zu autorisieren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, die in Abs. 1 genannten regelmäßigen Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen, überprüfte Pflanzenschutzgeräte zu kennzeichnen und Prüfbefunde auszustellen, wenn sie in der Lage sind die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:
- | Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrolle in einer geeigneten Örtlichkeit, | |||||||||
- | Namhaftmachung mindestens einer verantwortlichen Prüfperson pro Werkstätte, | |||||||||
- | regelmäßig wiederkehrende Schulungen der Prüforgane. | |||||||||
Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt. Ein solcher Wechsel ist der Behörde binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung anzuzeigen. |
(3) Die Landesregierung hat die autorisierten Werkstätten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1, 2, 7 und 8 zu überwachen. Sie kann diese Aufgabe nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 mit Bescheid an natürliche Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
(4) Eine Autorisierung nach Abs. 2 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5, insbesondere hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit oder den Vorschreibungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 natürlichen Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, übertragen, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(6) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 5 abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach Abs. 2, 3, 4 und 5 autorisierten bzw. beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind der Landesregierung gegenüber weisungsgebunden. Soweit Selbstverwaltungskörper autorisiert oder beauftragt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Abs. 3 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.
(1) Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse an Dritte veräußern oder sonst überlassen, haben den Übernehmer vor dem Erwerb darüber zu informieren, dass die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- | mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und | |||||||||
- | wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild | |||||||||
bestimmt sind. |
(2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn auf der Handelspackung entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(3) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Soweit dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde im Sinne des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(1a) Die Überwachung eines “nicht-beruflichen” Verwenders von Pflanzenschutzmitteln ist nur im Fall eines begründeten Verdachtes einer Übertretung dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verordnungen zulässig.
(2) Die Verwender von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
1. | die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unverzüglich zu erteilen, | |||||||||
2. | den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, | |||||||||
3. | alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen (Artikel 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und die oben angeführten Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren, | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zustellen. |
(2a) Abs. 2 Z 3 gilt nur für berufliche Verwender.
(3) Die Landesregierung darf für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Soweit Selbstverwaltungskörper für Überwachungsaufgaben bestellt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
1. | die erforderliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
2. | Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwendern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, | |||||||||
3. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflanzenschutzmittelkunde und Chemie sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sein. |
(5) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
1. | geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung, | |||||||||
2. | Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwendern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken. |
(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.
(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist den Landwirten oder den Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. | Verbot oder Beschränkung der Verwendung; | |||||||||
2. | unschädliche Beseitigung; | |||||||||
3. | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; | |||||||||
5. | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle; | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 erforderlich sind; | |||||||||
7. | unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. |
(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
1. | Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder | |||||||||
2. | einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. |
(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines groben Verstoßes vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – vorzugehen.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – sinngemäß anzuwenden. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst der Landesregierung zu, nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände im Sinne des § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, für verfallen zu erklären.
(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit.a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist vorzusehen, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Zum Schutz der aquatischen Umwelt umfasst die Verordnung gemäß Abs. 1 Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | andere als gemäß § 4 Abs. 1 zulässige Pflanzenschutzmittel verwendet, | |||||||||
2. | Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eintritt oder als beruflicher Verwender über keine Ausbildungsbescheinigung verfügt (§ 4 Abs. 2 und 3), | |||||||||
3. | nicht zeitgerecht geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln einleitet (§ 4 Abs. 8), | |||||||||
4. | bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 9 und 13 verstößt, | |||||||||
5. | Pflanzenschutzgeräte verwendet, bei deren Gebrauch Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen können (§ 4 Abs. 10 erster Satz), | |||||||||
6. | Pflanzenschutzgeräte unsachgemäß verwendet oder ihre Reinigung unterläßt (§ 4 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, Abs. 11 und 12), | |||||||||
7. | die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der Leistungsfrist zurückstellt (§ 7), | |||||||||
8. | bei Überlassung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen an Dritte oder im Falle des Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf andere Grundstücke die Informationspflicht vernachlässigt (§ 12 Abs. 1 und 3), | |||||||||
9. | entgegen dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die einschlägigen Informationen trotz Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Verfügung stellt, | |||||||||
10. | den Verpflichtungen gegenüber Überwachungsorganen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 2), | |||||||||
11. | den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt, | |||||||||
12. | der Anzeigepflicht gemäß § 11 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
13. | einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen ist (§§ 11 Abs. 4 und 15 Abs. 1), | |||||||||
14. | gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
1. | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG; | |||||||||
2. | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG; | |||||||||
3. | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht und | |||||||||
4. | die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. |
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
– | Generalien, | |||||||||
– | Ausbildungsbescheinigungsdaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Entzugsgründe, Gültigkeit, laufende Nummer und dergleichen), | |||||||||
von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen beantragen bzw. besitzen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten. |
(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene und andere Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(1) Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11. | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36ff. | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22ff. | |||||||||
4. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44ff. | |||||||||
5. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77ff. | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1ff. | |||||||||
7. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17. | |||||||||
8. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1. | |||||||||
9. | Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368. | |||||||||
10. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (“IMI-Verordnung”), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132. |
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 bis 5, § 13a, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Änderung
[CELEX-Nr.: 31991L0414 32005L0025]
[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32006L0123, 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051]
[CELEX-Nr.: 32005L0050, 32011L0098]
[CELEX-Nr.: 32013L0025, 32013L0055]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen: