(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | “Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG”, | |||||||||
2. | NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, | |||||||||
3. | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers, | |||||||||
4. | fortlaufende Nummer, | |||||||||
5. | Ausstellungsdatum und | |||||||||
6. | Ablaufdatum. |
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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