§ 14 NÖ PSMG Überwachung

NÖ PSMG - NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(1a) Die Überwachung eines “nicht-beruflichen” Verwenders von Pflanzenschutzmitteln ist nur im Fall eines begründeten Verdachtes einer Übertretung dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verordnungen zulässig.

(2) Die Verwender von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen

1.

die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unverzüglich zu erteilen,

2.

den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,

3.

alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen (Artikel 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und die oben angeführten Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren,

4.

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zustellen.

(2a) Abs. 2 Z 3 gilt nur für berufliche Verwender.

(3) Die Landesregierung darf für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Soweit Selbstverwaltungskörper für Überwachungsaufgaben bestellt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

1.

die erforderliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit,

2.

Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwendern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken,

3.

die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflanzenschutzmittelkunde und Chemie sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sein.

(5) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

1.

geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung,

2.

Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwendern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken.

(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.

(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist den Landwirten oder den Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.

(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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