(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit.a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist vorzusehen, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Zum Schutz der aquatischen Umwelt umfasst die Verordnung gemäß Abs. 1 Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG.
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