(1) Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse an Dritte veräußern oder sonst überlassen, haben den Übernehmer vor dem Erwerb darüber zu informieren, dass die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- | mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und | |||||||||
- | wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild | |||||||||
bestimmt sind. |
(2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn auf der Handelspackung entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(3) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Soweit dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
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