(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
1. | Berater: jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste. | |||||||||
2. | Beruflicher Verwender: jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jene Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 verfügt. | |||||||||
3. | Verwendung: diese umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. | |||||||||
4. | Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind. | |||||||||
5. | Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umwelt- gefährlich sind. | |||||||||
6. | Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden. | |||||||||
7. | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte. | |||||||||
8. | Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015. | |||||||||
9. | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72f. | |||||||||
10. | Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. | |||||||||
11. | Richtlinie 91/414/EWG: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 40. |
(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.
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