§ 18 NÖ NSchG 2000 Artenschutz

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1.

den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2.

den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3.

die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1.

wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2.

aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3.

wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4.

zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1.

in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2.

in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3.

nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1.

Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2.

Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3.

Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4.

Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere

a)

für Säugetiere:

-

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

-

künstliche Lichtquellen;

-

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

-

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Armbrüste;

-

Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

-

Begasen oder Ausräuchern;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

b)

für Vögel

-

Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische Schläge erteilende Geräte;

-

künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.

(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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