§ 14e NÖ NSchG 2000 Anerkennung von Berufsqualifikationen

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 37 Abs. 1 Z 6) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 14d Abs. 3 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis

2.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung

3.

ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer

4.

Strafregisterbescheinigung.

Eine Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, wird als ausreichender Nachweis anerkannt. Die in Z 3 und Z 4 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

der Beruf des Höhlenführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Höhlenführers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 14d Abs. 3 und 5 Z 4 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 14d Abs. 3 und 5 Z 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

In Kraft seit 07.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14e NÖ NSchG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14e NÖ NSchG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14e NÖ NSchG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14e NÖ NSchG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14e NÖ NSchG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14d NÖ NSchG 2000
§ 14f NÖ NSchG 2000