(1) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes können vom Land Niederösterreich auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erreichung naturschutzfachlicher Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung, Pflege, Sicherung und Entwicklung von naturschutzfachlich wertvollen oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Gebieten abgeschlossen werden. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trocken- und Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:
- | die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger für den Naturschutz wertvoller Bereiche und Objekte; | |||||||||
- | die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw. Bewirtschaftung in ökologisch oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Bereichen; | |||||||||
- | die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung wichtiger landschaftsökologischer Funktionen (z. B. Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsweisen). |
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
0 Kommentare zu § 22 NÖ NSchG 2000