(1) Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
(2) Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:
1. | auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden, | |||||||||
2. | welche Maßnahmen untersagt sind, | |||||||||
3. | für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie | |||||||||
4. | ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. |
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