(1) Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.
Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.
(2) Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.
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