(1) Höhlen oder Teile von solchen können wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Bescheid der Behörde zu besonders geschützten Höhlen erklärt werden.
(2) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 nur bewilligen:
1. | zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von | |||||||||
Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden; | ||||||||||
2. | zur Sicherung des Bestandes der Höhle; | |||||||||
3. | für Zwecke wissenschaftlicher Forschung; | |||||||||
4. | zur Prüfung der Erschließungswürdigkeit sowie | |||||||||
5. | zur Erschließung und für den Betrieb als Schauhöhle (§ 14c). |
(4) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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