(1) Die Behörde oder die Landesregierung kann zur Erhaltung, zur Pflege oder zum Schutz von Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach den §§ 9 und 11 oder von Naturgebilden, die aufgrund eines Bescheides nach § 12 besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der über dieses besonders geschützte Gebiet Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht nachhaltig erschwert wird.
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