§ 21 NÖ NSchG 2000 Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn

1.

geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden, ausgenommen absichtliche Störungen von Vögeln außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern diese Störung sich nicht erheblich auf den Schutz dieser Arten auswirkt, oder

2.

eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt, oder

3.

vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.

(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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