§ 14 NÖ NSchG 2000 Nationalpark

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 111/2015)

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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