(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 111/2015)
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