§ 14c NÖ NSchG 2000 Schauhöh

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden nnen, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.

(2) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der hrungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes, zu enthalten.

(3) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.

(4) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z. B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.

(5) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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