(1) Schutzgebiete (Landschafts-, Europa- oder Naturschutzgebiete) oder Teile derselben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden. Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind:
1. | die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur, | |||||||||
2. | geeignete Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut, | |||||||||
3. | das Einverständnis des Verfügungsberechtigten oder der Mehrzahl der Verfügungsberechtigten, die zumindest drei Viertel des Gebietes besitzen, | |||||||||
4. | die Erstellung eines Naturparkkonzeptes, das eine naturräumliche Bestandsaufnahme, einen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan, ein touristisches Konzept, den Beitrag des Naturparks zur Regionalentwicklung, sowie Planungen der Informations-, Bildungs- und Erholungseinrichtungen beinhaltet und | |||||||||
5. | das Vorhandensein einer Trägerorganisation, welche die Umsetzung des Naturparkkonzeptes sowie die Betreuung der Einrichtungen gewährleistet. |
(2) Der Besuch des Naturparks kann vom Naturparkträger einer besonderen Regelung (Naturparkordnung), welche den Zielen des Naturparkkonzeptes Rechnung trägt, unterworfen werden. Diese Regelung kann das Einheben eines Eintrittsgeldes, das höchstens den Erhaltungsaufwand decken darf, beinhalten.
(3) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”.
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