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(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
4. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 |
(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
4. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 |
(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.