§ 38 NÖ LVGG Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weiterhin zur Anwendung. Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen der DPL 1972 über die Versetzung bzw. über den Übertritt in den Ruhestand zur Anwendung gekommen sind, kommen die Ruhestandsbestimmungen der DPL 1972 weiterhin zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 NÖ LVGG
§ 39 NÖ LVGG