(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß.
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