(1) Das Land Niederösterreich in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet.
(2) Staatsverträge, mit denen durch die Änderung von Bundesgrenzen auch der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes geändert wird, dürfen nur mit Zustimmung des Landes Niederösterreich abgeschlossen werden. Die Erteilung der Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages. Für den Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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