Art. 2 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Land Niederösterreich in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet.

(2) Staatsverträge, mit denen durch die Änderung von Bundesgrenzen auch der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes geändert wird, dürfen nur mit Zustimmung des Landes Niederösterreich abgeschlossen werden. Die Erteilung der Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages. Für den Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 NÖ LV 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 NÖ LV 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 NÖ LV 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 NÖ LV 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LV 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 NÖ LV 1979
Art. 3 NÖ LV 1979