Art. 10 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen Neuwahlenso auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Auflösung des Landtages, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode, stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von vieracht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.

Stand vor dem 29.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.12.2017

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen Neuwahlenso auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Auflösung des Landtages, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode, stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von vieracht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.

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