(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.
(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.
0 Kommentare zu Art. 3 NÖ LV 1979