§ 7 NÖ LSG

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigtevolljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigtevolljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

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